Abgeltungssteuer
Unter dem Begriff Abgeltungssteuer versteht man eine Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte. Unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Gläubigers, wird die Abgeltungssteuer zu einem feststehenden Steuersatz erhoben. Die Besteuerung alle Kapitalerträge wird damit grundsätzlich abgegolten, was einen wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragssteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.
Bei der Reformierung der Unternehmenssteuer im Jahr 2008 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer gesetzlich verankert. Erhoben wird die Abgeltungssteuer auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen und auch aus privaten Veräußerungsgewinnen. Der Abgeltungssteuer unterliegen zum Beispiel Dividende und auch Erträge aus Investmentfonds.
25 % Abgeltungssteuer
Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25 %, dazu kommen eventuell noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Jede Bank die Wertpapiere hält, ist dazu verpflichtet, den Abzug der Abgeltungssteuer vorzunehmen und diese dann an das Finanzamt abzuführen. Die Möglichkeit, den Banken Freistellungsaufträge zu erteilen, ist weiterhin gegeben, zum Beispiel bei gemeinnützigen Einrichtungen, die von der Steuer befreit sind, oder für den Sparer- Pauschbetrag.
Wenn ein entsprechender Steuerabzug im Rahmen der Abgeltungssteuer vorgenommen worden ist, dann müssen diese Einkünfte nicht mehr bei der Steuererklärung zur Einkommenssteuer angegeben werden. Die Abgeltungssteuer ist besonders für die Menschen vorteilhaft, die einen individuellen Grenzeinkommenssteuersatz von mehr als 25% haben. Neu ist auch die generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Sie ersetzt die bekannte Spekulationsgewinnbesteuerung.
