Sparpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag hat mit der Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 den Sparerfreibetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge abgelöst.
An der Höhe dieses Freibetrages hat sich nichts geändert, wohl aber an den Erträgen, die seit Januar 2009 darüber abgedeckt werden. Der Sparerfreibetrag sieht vor, dass jede Person jährlich 750,- Euro Zinsen und Dividende steuerfrei vereinnahmen kann. Dazu kommt noch die Werbungskostenpauschale von 51,- Euro pro Person, so dass sich die Gesamtsumme des Freibetrags auf 801,- Euro pro Person und Jahr beläuft.
Über diesen Betrag können jetzt ein oder auch mehrere Freistellungsaufträge bei der Bank eingereicht und die Erträge aus Zinsen und Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden. Sparer mit einem sehr niedrigen Einkommen, können Zinsen und Dividenden auch oberhalb des Sparerpauschbetrages steuerfrei vereinnahmen.
Seit Januar diesen Jahres gilt diese Regelung auch unter dem Sparerpauschbetrag weiter, nur umfasst der Steuerpauschbetrag auch Gewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, für die bis Ende 2008 ein separater Freibetrag von 512,- Euro galt.
Da bis Ende 2008 das so genannte Halbeinkünfteverfahren gegriffen hat, nach welchem nur die Hälfte der erzielten Kursgewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert wurden, bedeutet das eine Freigrenze von bis zu 1.024,- Euro pro Jahr für alle Kapitalerträge aus Kursgewinnen.