Zinsabschlagsteuer

Vielen ist die Zinsabschlagsteuer auch als Quellensteuer bekannt. Sie beträgt 30% und wird, wie der Name schon sagt, direkt an der „Quelle“ bei Banken, Sparkassen und Investmentgesellschaften erhoben. Von der Zinsabschlagsteuer sind vor allem festverzinsliche Wertpapiere und auch Gutschriften aus Dividenden betroffen. Zusammen mit der Zinsabschlagsteuer wird auch der Solidaritätszuschlag von fünf Prozent erhoben.

Form der Kapitalertragssteuer

Die Zinsabschlagsteuer ist, wenn man so will, eine besondere Form der Kapitalertragssteuer. Alle Kapitalanleger, ganz gleich ob Deutscher oder Ausländer, können mit der Zinsabschlagsteuer die Freibeträge überschreiten.

Einzige Voraussetzung dabei ist, dass ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist. Die Anleger die im Ausland leben, müssen keine Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abführen. Das ist ein Grund, warum viele Menschen mit großen Vermögen dauerhaft im Ausland leben. Der Zinsabschlagsteuer können sich alle Anleger durch einen so genannten Freistellungsantrag bis zu einer bestimmten Höchstgrenze entziehen.

Zinsabschlagssteuerpflichtiger Anteil

Bei Ausschüttungen von Gewinnen gibt es einen zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil, der mit der persönlichen Einkommenssteuererklärung verrechnet werden kann. Dieser Anteil umfasst die Einkünfte aus Zinsen, Vermietungen oder Verpachtungen, aber auch Gewinne aus kurzfristigen Termingeschäften. Von diesem Anteil müssen 30% Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, wobei dieser Anteil anonym von der Bank, bei der das Depot angelegt wurde, an das zuständige Finanzamt überwiesen wird.


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