Tagesgeld und Steuern – Was muss ich beachten?

Da es sich bei den Zinsgutschriften aus dem Vermögen eines Tagesgeldkontos um Erträge aus einer Kapitalanlage handelt, müssen diese auch entsprechend besteuert werden. Noch bis zum 31.12.2008 unterlagen sie der Kapitalertragssteuer und wurden mit einem Satz von 30%, zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5% besteuert, damit reduzierten sich die Einnahmen ganz erheblich.

Wer nun einen Teil seiner Zinserträge retten wollte, musste einen Freistellungauftrag stellen. Bei einem Freistellungsantrag handelt es sich um eine Anweisung an das Kreditinstitut oder die Bank, die Zinsen vom automatischen Steuerabzug auszunehmen. Mit seiner Entscheidung vom 29.Juni 2006 hat die Bundesregierung den Betrag von 1.370,- Euro auf 750,- Euro reduziert. Zu diesem Sparerfreibetrag kommen noch mal 51,- Euro an Werbungskostenpauschale.

Für Ehepaare gilt immer, sofern sie denn gemeinschaftlich veranlagt werden, eine Verdoppelung dieser Freibeträge. Mit dieser Kürzung mussten alle in Deutschland, die sich was auf die hohe Kante legen wollten, empfindliche Einbußen hinnehmen, denn alle Zinserträge die über diesen Freibetrag hinaus gingen, mussten voll besteuert werden. Der Freistellungsauftrag kann bei mehreren Kreditinstituten oder Banken gestellt werden. In diesem Fall muss aber die ganze Summe auf die entsprechenden Anlagen verteilt werden.

Seit dem 1.Januar dieses Jahres gelten in Deutschland neue Regeln, was die Besteuerung der Einkünfte aus Wertpapiergeschäften und Kapitalanlagen betrifft. Jetzt werden alle Einkünfte aus den Zinserträgen mit einem pauschalen Steuersatz von 25%, zuzüglich des Solidaritätszuschlags, versteuert. Bei der Geldanlage Tagesgeldkonto ergeben sich jetzt also Vorteile, da die Abgabenlast spürbar gesunken ist. Die Höhe der Freistellungen blieb zwar erhalten, jetzt werden lediglich der Sparerfreibetrag und die Werbungspauschale zusammengefasst, ein getrennter Ausweis erfolgt also nicht mehr. Parallel zur Abgeltungssteuer wurde auch die Spekulationsfrist abgeschafft, was allerdings für einen Anleger ohne Wertpapier-Depot weniger von Interesse ist.

Der Steuerfreibetrag gilt grundsätzlich für alle Konten und Depots, die der Kunde bei seiner Bank unterhält. Davon ausgenommen sind nur die Konten und Depots deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen oder auch die Einnahmen aus einer Vermietung oder Verpachtung sind. Für diese speziellen Einkommensarten gilt der Sparerpauschbetrag nicht. Das gilt unter anderem auch für Konten auf mehrere Namen, davon ausgenommen sind nur die gemeinsam veranlagten Ehepartner oder die so genannten Spargemeinschaften, wie zum Beispiel Kegelclubs und Stammtische sowie Treuhandkonten, wie zum Beispiel Mietkautionen auf den Namen des Vermieters. Wie lange gilt ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag gilt immer jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, wenn der Kunde keine andere Weisung erteilt. Ändert sich etwas beim Freistellungsauftrag, dann muss der Kunde das seiner Bank unverzüglich mitteilen.
Der Freistellungsauftrag kann entweder bei einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut bis zu seiner vollen Höhe erteilt werden oder wenn der Kunde mehrere Kontoverbindungen hat, in Teilbeträgen auch auf mehrere Institute oder Banken aufgeteilt werden. In keinem Fall darf die Summe der Teilbeträge in der Höhe des gesetzlichen Sparerpauschbetrages überschritten werden.

Kapitalerträge von minderjährigen Kindern, also die Kinder und Jugendlichen mit einem eigenen Tagesgeldkonto, dürfen in den Freibetrag der Eltern nicht eingerechnet werden. Für sie kann ein gesonderter Freistellungsauftrag in Höhe von 801 EUR erteilt werden.


Bank of Scotland - Tagesgeld