Abgeltungssteuer und Tagesgeld
Bei vielen Anlegern herrscht sowohl große Verwirrung und auch eine Verunsicherung, wenn es um die Versteuerung ihrer Zinseinnahmen geht, dabei ist es einfach die Versteuerung der Zinserträge nachzuvollziehen.
Seit dem 1. Januar 2009 werden die Zinserträge, die ein privater Anleger mit seinem Tagesgeldkonto erwirtschaftet hat, pauschal besteuert. Im Gegensatz zur früheren Regelung spielt dabei der persönliche Steuersatz keine entscheidende Rolle mehr, stattdessen wird die so genannte Abgeltungssteuer abgeführt. Diese ist eine pauschale Besteuerung aller Kapitalerträge in Höhe von 25%, dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer.
Das besondere an dieser Versteuerung ist, dass die Abgeltungssteuer sofort, was heißt, schon bei der Gutschrift des Zinsertrags an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Anders gesagt: Sobald die Gutschrift der Zinsen erfolgt, wird der Ertrag daraus, sowohl um die Steuern, wie auch um den dazu zugehörigen Solidaritätszuschlag verkleinert. Für den Anleger bedeutet dies, dass er zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich keine Steuern mehr zahlen muss, weil diese ja bereits abgeführt wurden.
Aber die Sparer müssen sich keine allzu großen Sorgen machen, dass ihre Einnahmen durch die Zinsen für immer von der neuen Abgeltungssteuer verkleinert werden, es gibt schließlich noch den bekannten Sparerfreibetrag. Bis zur Höhe dieses Betrags werden die Einnahmen die mit den Zinsen erwirtschaftet worden sind, nicht versteuert, sondern auf dem Konto des Anlegers in voller Höhe gutgeschrieben. Die Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Inhaber des Kontos seiner Bank zuvor einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat.
Zu diesem Thema gibt es aber noch einen wichtigen Hinweis: Sollte der persönliche Steuersatz des Anlegers unterhalb der Abgeltungssteuer, was heißt, unterhalb der 25% liegen, dann wird für die Besteuerung dieser Kapitalerträge nur dieser persönliche Steuersatz angewandt. Die eventuell zu viel bezahlte Steuer kann sich der Anleger aber bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Aber nicht nur im Hinblick auf den Sparerfreibetrag oder auch den Sparerpauschalbetrag, wie der seit Januar 2009 offiziell genannt wird, ist es sinnvoll, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Der Sparerpauschbetrag beträgt 801,- Euro, wer aber Geringverdiener ist, hat seit Anfang des Jahres die Möglichkeit, bei der Bank eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. In dieser Bescheinigung wird dann vermerkt, dass die Gewinne nicht versteuert werden müssen. Die einzige Voraussetzung für diese Möglichkeit aber ist, dass das Jahreseinkommen immer unterhalb einer Grenze von 7664,- Euro liegt.
Das Tagesgeldkonto bleibt aber nach Meinung von Branchenkennern auch mit der neuen Abgeltungssteuer ein unangefochtener Sieger, wenn es um eine flexible Möglichkeit der Geldanlage geht. Selbst nach dem Abzug von 25% Abgeltungssteuer (seit dem 1. Januar diesen Jahres), lässt bei den erzielten Gewinnen das Tagesgeldkonto immer noch einen hohen unversteuerten Gewinn an Zinsen übrig, der unterhalb der Grenzen des genannten Sparerfreibetrages liegt, der bei Ledigen 801,- Euro und bei Eheleuten 1602,- Euro beträgt.
Wer als Geldanlage das Tagesgeldkonto gewählt hat, für den ergeben sich mit der neuen Regelung ausschließlich Vorteile, da die Last der Abgaben sehr deutlich sinkt. Die Höhe der Freistellungen bleibt aber erhalten, es werden nur der Sparerfreibetrag und die Werbungspauschale zusammengefasst. Diese dürfen dann aber nicht mehr getrennt ausgewiesen werden.
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